Die deutsche Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO)
regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen und trat als Gesetz am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft. Sie umfasst grundsätzlich alle für die Fragen des Zivilprozesses relevanten Vorschriften. Nur wenige sind in anderen Gesetzen geregelt. Daneben sind für die Zuständigkeit und den inneren Aufbau der Gerichte das Gerichtsverfassungsgesetz und für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu nennen.Das Verfahren gliedert sich in zwei Abschnitte:
- das Erkenntnisverfahren und
- das Zwangsvollstreckungsverfahren.
An Klagearten sieht das Zivilprozessrecht in der ZPO die Leistungsklage, die Feststellungsklage, die Zwischenfeststellungsklage und die Gestaltungsklage vor.
Das Zwangsvollstreckungsrecht ist im 8. Buch der ZPO geregelt. Die ZPO befasst sich mit der
Vollstreckung durch den einzelnen Gläubiger. Die Gesamtvollstreckung durch die Gesamtheit der Gläubiger regelt hingegen nicht die ZPO, sondern die Insolvenzordnung. Das Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO gliedert sich in Allgemeine Vorschriften, einen Abschnitt über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und einen Abschnitt über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen. Die Vollstreckung wegen Geldforderungen unterscheidet die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, nämlich einerseits in körperliche Sachen und andererseits in Forderungen und andere Vermögensrechte, und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wobei im letztgenannten Fall die ZPO nur eine teilweise Regelung trifft und durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) ergänzt wird.
Quelle/Weblink: https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland)
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) werden in Deutschland die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als besondere Verfahren der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geregelt.Das Gesetz beschäftigt sich mit zwei der drei Arten der Vollstreckung in ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht.
Die dritte Vollstreckungsart ist die Eintragung einer Sicherungshypothek als Zwangshypothek in das Grundbuch (vergleiche hierzu § 866, § 867, § 870 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Das Gesetz gehört gesetzessystematisch zum Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (siehe § 869 ZPO).
Gesetzesgliederung (ZVG)
Erster Abschnitt. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
Zweiter Titel. Zwangsversteigerung
- Anordnung der Versteigerung
- Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
- Bestimmung des Versteigerungstermins
- Geringstes Gebot. Versteigerungsbedingungen
- Versteigerung
- Entscheidung über den Zuschlag
- Beschwerde
- Verteilung des Erlöses
- Grundpfandrechte in ausländischer Währung
Dritter Titel. Zwangsverwaltung
Zweiter Abschnitt. Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im
Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel. Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
Zweiter Titel. Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
Dritter Abschnitt. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Quelle/Weblink : https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_über_die_Zwangsversteigerung_und_die_Zwangsverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation (systematische Zusammenfassung) des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen.Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, das die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen) regelt.
Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:[3]
Buch 1: Allgemeiner Teil (§§ 1–240 BGB) –
er enthält wesentliche Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch (vgl. Klammertechnik)
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241–853 BGB) –
das römischrechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie
Kaufverträge, Mietverträge oder Dienstverträge sowie das Recht der gesetzlichen
Schuldverhältnisse wie das Bereicherungs- und Deliktsrecht
Buch 3: Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB) –
das deutschrechtlich geprägte Sachenrecht enthält insbesondere Regelungen für Eigentum
und Besitz
Buch 4: Familienrecht (§§ 1297–1921 BGB) –
das deutschrechtlich geprägte Familienrecht enthält inzwischen die wesentlichen Regelungen
über Ehe und Familie
Buch 5: Erbrecht (§§ 1922–2385 BGB) –
das deutschrechtlich geprägte Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu Testament,
Erbfolge und Erben
Quelle/Weblink : https://de.wikipedia.org/wiki/Bürgerliches_Gesetzbuch
Insolvenzordnung (InsO) für Deutschland
Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in Deutschland das Insolvenzverfahren. Es ist ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung, das dazu dient, mehrere Gläubiger eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßig zu befriedigen.Die Insolvenzordnung hat zwei Ziele: Zum Einen sollen die Gläubiger eines Schuldners gleichmäßig befriedigt werden. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners und eine geregelte Abführung seiner Einnahmen statt. Gleichzeitig wird dem Schuldner das für seinen Lebensunterhalt notwendige Einkommen gesichert. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten, d. h. Kosten des Gerichtes und des Verwalters und sonstige Kosten (Steuerberater, Verwertungskosten, Abwicklungskosten) an die Gläubiger ausgezahlt.
Zum Anderen soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner Gelegenheit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens (Dauer bis zu 6 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens) ein von den Altschulden befreites Leben zu führen (Restschuldbefreiung). Unternehmen erhalten durch verschiedene Regelungen im Rahmen der Insolvenzordnung die Möglichkeit zu einem Neuanfang.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung wurde es für natürliche Personen erstmals in Deutschland möglich, sich nach Durchlaufen eines geregelten Verfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren) von Verbindlichkeiten zu befreien (so genannte Restschuldbefreiung). Der frühere Rechtszustand war, dass der Schuldner praktisch keine Chance dazu hatte – ein Leben an der Pfändungsgrenze war programmiert. Nunmehr hat der Schuldner die Chance, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht länger für die Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen.
Quelle/Weblink: https://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzordnung_(Deutschland)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (umgangssprachlich auch deutsches Grundgesetz; allgemein abgekürzt GG) ist als geltende „Verfassung der Deutschen“ die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.Die Grundrechte binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3). Durch ihre konstitutive Festlegung sind die Grundrechte also nicht nur bloße Staatszielbestimmungen; vielmehr bedarf es in der Regel keiner rechtsprechenden Instanz zu ihrer Wahrnehmung und die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden. Daraus leitet sich der Grundsatz ab, dass die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zu verstehen sind, während sie weiterhin auch eine objektive Wertordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. Die soziale und politische Struktur der staatlich verfassten Gesellschaft wird damit verfassungsrechtlich festgelegt. Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte, das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in seiner heutigen Form ist eine perpetuierte und legitimierte Verfassung. Sie kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung durch das Volk abgelöst werden (Art. 146)
Quelle/Weblink: https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_für_die_Bundesrepublik_Deutschland
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