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Dienstag, 6. September 2016

Das Verkehrswertgutachten


Wie am Ende des letzten Posts geschrieben, hat die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts zur Wertermittlung der Immobilie, nach Ablauf der letzten Widerspruchsfrist nach § 30a ZVG, einen gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hatte den Auftrag bekommen ein Verkehrswertgutachten der zu versteigernden Immobilie zu erstellen.
Vom Vollstreckungsgericht wird der Eigentümer des Grundstücks sowie die Gläubiger benachrichtigt, wer der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige ist.
Dem Eigentümer wird innerhalb einer 14 tägigen Frist Gelegenheit gegeben, dem Gericht mitzuteilen ob man mit der Wahl des Gutachters einverstanden ist oder nicht.

Dieser gerichtlich bestellte Sachverständige wird nun mit dem Eigentümer versuchen einen Termin zur Besichtigung des Objekts zu vereinbaren.
Der Gutachter schlägt dann einen Termin zur Besichtigung vor und benachrichtigt ebenso die Gläubiger über diesen Termin. Er ist verpflichtet alle Parteien einzuladen und auch ihnen die Gelegenheit zu geben, am