Seit dem Beschluss zur Reform des Zwangsvollstreckungsgesetzes am Ende der letzten Legislaturperiode und die Überweisung der Petition an das Bundesministerium der Justiz sind nunmehr etwa 3 Jahre vergangen. Bis heute ist leider eine Reform des Zwangsvollstreckungsgesetzes nicht in Sicht obwohl es dringend geboten wäre dieses Gesetz an unsere Grundrechte, die in unserem Grundgesetz verankert sind und an das heutige moderne Zeitalter anzupassen.
Es ist wohl richtig, dass der Gläubiger ein Recht darauf hat, dass der Staat ihm zur Befriedigung seiner begründeten Forderung gegen den Schuldner verhilft.
In wie weit und mit welchen Mitteln der Staat dem Gläubiger hilft muss aber mit den Grundrechten des Menschen und den Grundgesetzen abgestimmt sein.
Wie der Petitionsausschuss selbst begründet nimmt der Staat bei der Durchführung von Zwangsversteigerungen im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners (Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG) vor.
Wie ich feststellen musste, wird die Art und Intensität des Einsatzes des staatlichen Zwanges weitgehend vom Belieben des Gläubigers abhängig gemacht und hierbei massiv gegen einige Grundgesetze verstoßen.
Das geltende Immobiliarvollstreckungsrecht trägt eben nicht in hinreichendem Umfang Rechnung, wenn.einem Schuldner sein eigengenutztes Objekt, das auch noch zur Alters- und Existenzsicherung dient zwangsweise und zum Schleuderpreis genommen wird.
Obwohl es den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gibt, wird trotzdem dem hilfslosen, depressiv kranken Menschen von den Gerichten und der Gläubigerseite oft die Hölle heiß gemacht. Ja man ist auch gewillt wenn es nötig ist über Leichen zu gehen um seine "angeblichen Rechte" durchzusetzen. Die Würde eines solchen Menschen wird dabei zutiefst verletzt.
Das Mittel einer Zwangsversteigerung eines Eigentums ist oft wegen der Gier der Gläubiger (Banken), die schnell und ohne Kompromisse agieren, weit überzogen und unrealistisch.
Eine „faire Verfahrensdurchführung“ ist alleine schon deshalb nicht gewährleistet, weil seitens der Zwangsversteigerungsgerichte einzig und alleine dem Vortrag des Gläubigers bezogen auf seine Forderungen geglaubt wird und der Schuldner nur mit teuren Gegenklagen sich vor einem Zivilgericht gegen zweifelhafte Unterschriftsvorlagen oder Wucher und dergleichen wehren kann und nicht schon bei dem Zwangsversteigerungsgericht selbst.
Deshalb bestehen ganz erhebliche Bedenken, ob das Zwangsversteigerungsrecht mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, da der Gläubiger gegenüber dem Schuldner in einer Weise bevorzugt wird, die nicht in jeder Richtung als gerechtfertigt angesehen werden kann.
Die allgemeine Schutzvorschrift des § 765a ZPO, sieht wohl die Möglichkeit der zeitweiligen Einstellung, aber auch der vollständig und auf Dauer wirkenden Untersagung der Zwangsvollstreckung vor, wenn sich diese für den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte darstellt. Allerdings wird diese Regelung hingehend auf eine vollständig und auf Dauer wirkende Untersagung der Zwangsvollstreckung nur in sehr seltenen Fällen angewandt, denn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte ist ein dehnbarer Begriff den man sehr gerne umgeht und für den Schuldner mit besonderen Auflagen wie z. B. mit therapeutischen und betreuerischen Maßnahmen versieht. Zu diesem Thema mehr in diesem Blog.
Wie unkompliziert vom Staat mit schnellen Gesetzen den Banken geholfen werden kann beweist die Banken- und Finanzkrise. Es wurden Unsummen von Milliarden vom Staat in Form eines "Rettungsschirms" für die Hilfe der Banken bereit gestellt, es wurden BAD BANKS geschaffen, die EZB stand hilfreich zur Seite und vieles andere mehr.
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Donnerstag, 30. Juni 2016
Mittwoch, 22. Juni 2016
Beschluss des Deutschen Bundestags zur Petition
Folgendes wurde durch den Deutschen Bundestag zur Novellierung des Zwangsversteigerungsgesetzes beschlossen:
Pet 4-17-07-31052-036143 Zwangsversteigerung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und beschlossen:
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch das Zwangsvollstreckungsrecht in seiner derzeitigen Fassung gegen die Grundrechte aus Artikel 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip verstoßen werde. Hinzukommend rügt er den unzureichenden Schutz des Schuldners durch die Vorschrift des § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) und gegen unberechtigte Forderungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 143 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 66 Diskussionsbeiträge ein. Der
Pet 4-17-07-31052-036143 Zwangsversteigerung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und beschlossen:
Die Petition
- der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – als Material zu überweisen,
- den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner jetzigen Form abzuschaffen oder komplett neu zu überarbeiten und damit unserem Grundgesetz anzupassen.Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch das Zwangsvollstreckungsrecht in seiner derzeitigen Fassung gegen die Grundrechte aus Artikel 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip verstoßen werde. Hinzukommend rügt er den unzureichenden Schutz des Schuldners durch die Vorschrift des § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) und gegen unberechtigte Forderungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 143 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 66 Diskussionsbeiträge ein. Der
Montag, 20. Juni 2016
Petition zur Novellierung des Zwangsversteigerungsgesetzes
Folgende öffentliche Petition habe ich am 24.02.2012 an den Bundestag Petitionsausschuss gerichtet:

Petition 24265 - Einreichedatum der Petition: 24.04.2012
Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner jetzigen Form abzuschaffen oder komplett neu zu überarbeiten und damit unserem Grundgesetz anzupassen.Begründung
Das Zwangsversteigerungsrecht steht konträr zu unseren Grundgesetzen und ist somit mit unseren Grundrechten nicht vereinbar.
Als das Zwangsversteigerungsgesetz in der Reichsverfassung im Jahr 1871 erlassen wurde, kannte man noch keine Grundrechte, die ja erst am 23.05.1949 in unser Grundgesetz geschrieben wurden.
Dazu führte der Bundesverfassungsrichter Dr. Böhmer schon im Jahr 1978 folgendes aus:
Zitat:
"Ob das Zwangsversteigerungsrecht in jeder Richtung mit dem Grundgesetz in Einklang steht, kann zumindest zweifelhaft sein. (.....) Freilich ist nicht zu verkennen, dass das Vollstreckungsrecht in seiner Grundstruktur einer Zeit entstammt, in der eine Bindung des Gesetzgebers an Grundrechte noch nicht bestand.(.....)
Nach meiner Überzeugung ist ein derartiges System im Blick auf die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht unbedenklich, weil es die Art und Intensität des Einsatzes staatlichen Zwanges weitgehend vom Belieben des Gläubigers abhängig macht. Das staatliche Zwangsmonopol untersteht in gewissem Umfang seiner Disposition.
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