Seit dem Beschluss zur Reform des Zwangsvollstreckungsgesetzes am Ende der letzten Legislaturperiode und die Überweisung der Petition an das Bundesministerium der Justiz sind nunmehr etwa 3 Jahre vergangen. Bis heute ist leider eine Reform des Zwangsvollstreckungsgesetzes nicht in Sicht obwohl es dringend geboten wäre dieses Gesetz an unsere Grundrechte, die in unserem Grundgesetz verankert sind und an das heutige moderne Zeitalter anzupassen.
Es ist wohl richtig, dass der Gläubiger ein Recht darauf hat, dass der Staat ihm zur Befriedigung seiner begründeten Forderung gegen den Schuldner verhilft.
In wie weit und mit welchen Mitteln der Staat dem Gläubiger hilft
muss aber mit den Grundrechten des Menschen und den Grundgesetzen abgestimmt sein.
Wie der Petitionsausschuss selbst begründet nimmt der Staat bei der Durchführung von Zwangsversteigerungen im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners (Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG) vor.
Wie ich feststellen musste, wird die Art und Intensität des Einsatzes des staatlichen Zwanges weitgehend vom Belieben des Gläubigers abhängig gemacht und hierbei massiv gegen einige Grundgesetze verstoßen.
Das geltende Immobiliarvollstreckungsrecht trägt eben
nicht in hinreichendem Umfang Rechnung, wenn.einem Schuldner sein eigengenutztes Objekt, das auch noch zur Alters- und Existenzsicherung dient zwangsweise und zum Schleuderpreis genommen wird.
Obwohl es den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gibt, wird trotzdem dem hilfslosen, depressiv kranken Menschen von den Gerichten und der Gläubigerseite oft die Hölle heiß gemacht. Ja man ist auch gewillt wenn es nötig ist über Leichen zu gehen um seine "angeblichen Rechte" durchzusetzen. Die Würde eines solchen Menschen wird dabei zutiefst verletzt.
Das Mittel einer Zwangsversteigerung eines Eigentums ist oft wegen der Gier der Gläubiger (Banken), die schnell und ohne Kompromisse agieren, weit überzogen und unrealistisch.
Eine „faire Verfahrensdurchführung“ ist alleine schon deshalb nicht gewährleistet, weil seitens der Zwangsversteigerungsgerichte einzig und alleine dem Vortrag des Gläubigers bezogen auf seine Forderungen geglaubt wird und der Schuldner nur mit teuren Gegenklagen sich vor einem Zivilgericht gegen zweifelhafte Unterschriftsvorlagen oder Wucher und dergleichen wehren kann und nicht schon bei dem Zwangsversteigerungsgericht selbst.
Deshalb bestehen ganz erhebliche Bedenken, ob das Zwangsversteigerungsrecht mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, da der Gläubiger gegenüber dem Schuldner in einer Weise bevorzugt wird, die nicht in jeder Richtung als gerechtfertigt angesehen werden kann.
Die allgemeine Schutzvorschrift des § 765a ZPO, sieht wohl die Möglichkeit der zeitweiligen Einstellung, aber auch der vollständig und auf Dauer wirkenden Untersagung der Zwangsvollstreckung vor, wenn sich diese für den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte darstellt. Allerdings wird diese Regelung hingehend auf eine vollständig und auf Dauer wirkende Untersagung der Zwangsvollstreckung nur in sehr seltenen Fällen angewandt, denn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte ist ein dehnbarer Begriff den man sehr gerne umgeht und für den Schuldner mit besonderen Auflagen wie z. B. mit therapeutischen und betreuerischen Maßnahmen versieht. Zu diesem Thema mehr in diesem Blog.

Wie unkompliziert vom Staat mit schnellen Gesetzen den Banken geholfen werden kann beweist die Banken- und Finanzkrise. Es wurden Unsummen von Milliarden vom Staat in Form eines "Rettungsschirms" für die Hilfe der Banken bereit gestellt, es wurden BAD BANKS geschaffen, die EZB stand hilfreich zur Seite und vieles andere mehr.