Donnerstag, 18. August 2016

Die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens

Im Spinnennetz der Justiz



Kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen mich hat die R-Bank das Darlehenskonto des Geschäftskredits im März 2007 mit einem Einschreibebrief gekündigt und die sofortige Zahlung der noch offenen Forderungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen gefordert und die Angelegenheit an die Rechtsabteilung der R-Bank übergeben. In dem Brief hieß es unter anderem wie folgt: “Sollten Sie unsere Forderungen innerhalb der Frist nicht vollständig beglichen haben, werden wir ohne nochmalige Mahnung gegen Sie gerichtlich vorgehen und die SCHUFA HOLDING AG hiervon unterrichten. Ferner werden wir dann die Zwangsversteigerung in den von uns belasteten Grundbesitz beantragen. Die Eigentümerin (meine Frau) wurde mit gleicher Post über den aktuellen Sachstand informiert.“

Donnerstag, 28. Juli 2016

Wie kam es zum Zwangsversteigerungsverfahren (Teil 3)



Ich selbst hatte mit meinem Geschäft nur noch geringe Einnahmen die bei weitem die Ausgaben der Verpflichtungen nicht deckten. Wir zahlten unsere Ausgaben nun mit dem Geld der frühzeitig ausgezahlten Lebensversicherungen. Viele Verpflichtungen, die wegen des Geschäfts einmal notwendig waren, haben wir gekündigt um auf Sparflamme nur noch das auszugeben was für den Lebensunterhalt unbedingt notwendig ist. Mit Blick auf die Konten und den kaum noch vorhandenen Einnahmen wurden nicht nur bei meiner Frau sondern auch bei mir die Depressionen immer ausgeprägter. Es begann die Phase des sich aufgeben Wollens, ja man sah keinen Sinn des Lebens mehr. Die Depression bewirkt so was wie eine Schockstarre, man ist gedanklich nicht mehr sich selbst und man ist auch nicht mehr in der Lage noch irgendwie positiv zu denken.
Der Druck der Banken auf uns wuchs und ich habe mich bemüht mit den Banken Kompromisse auszuhandeln um irgendwann wieder Licht im Tunnel zu erblicken. Doch leider ohne Erfolg.

Donnerstag, 21. Juli 2016

Wie kam es zum Zwangsversteigerungsverfahren (Teil 2)




Die Geschäfte der Druckerei liefen so gut, dass man über die Erweiterung und Erneuerung des Maschinenparks nachdachte. Wir hatten mittlerweile einen recht breiten Kundenstamm und boten unseren Kunden ein rundum Paket vom Satz bis zum fertigen Katalog an. Nach Erstellung eines neuen Businessplans, den die R-Bank absegnete, wagten wir Ende der achtziger Jahre den Schritt und kauften für die Druckerei eine Roland Mehrfarbendruckmaschine, die mehrere hunderttausend  DM kostete.
In der Zeit als das Desktop Publishing aufkam legten wir uns Computer und Filmbelichter zu. Ebenso wurden nach und nach neue Sortiermaschinen und viele weitere Papierverarbeitungsmaschinen zugelegt um die anfallende Arbeit auch zur Zufriedenheit des Kunden schnell und preiswert ausführen zu können.
Die Maschinen finanzierte ich über unsere Hausbank, die R-Bank, die an den Zinsen der Kredite für die Druckerei recht gut verdiente. Der Bank wurden von mir Sicherheiten in Form von Sicherheitsübereignungen der gekauften neuen Maschinen gewährt. Dieses war allerdings der Bank an Sicherheiten nicht genug und
man Bestand seitens der R-Bank darauf, dass meine Frau eine Zweckerklärung für Grundschulden begrenzte Sicherung abgibt.
Außerdem verdiente die R-Bank auch aus den Abschlüssen von verschiedenen Versicherungen, wie z.B. Maschinenausfallversicherungen, Haft- und Unfallversicherungen etc. an der Druckerei in den 90er Jahren recht gut.
Bei der R-Bank war ich ein gern gesehener Kunde, an dem man mit hohen Zinsen (zeitweise über 12%) von der Druckerei und Haus partizipierte, denn wir waren in den Jahrzehnten der Zusammenarbeit mit der Hausbank ein immer zuverlässiger und pünktlicher Zahler.

Donnerstag, 14. Juli 2016

Der Traum von der Selbstständigkeit und vom eigenen Haus




Warum ich die Petition an den Deutschen Bundestag gerichtet habe  und das deutsche Zwangsversteigerungsrecht und auch das Insolvenzrecht kritisiere hat seine Gründe, die ich hier versuche detailliert zu schildern. 
Ich versuche, zu beschreiben, welche Schicksale sich hinter Zwangsversteigerungen von eigengenutzten Objekten verbergen und wie die Vorgehensweise der Gläubiger und der Gerichte gegenüber eines Schuldners bzw. eines Bürgen ist und wie es zu einer Insolvenz und zu einem Zwangsversteigerungsverfahren und später auch zu einem Zwangsverwaltungsverfahren und ebenso zu einem Betreuungsverfahren gekommen ist. Hierbei werde ich auch manche Tipps geben, die unbedingt zu beachten sind, um nicht auch in solch eine Situation zu geraten oder auch mit solch einer Situation umzugehen. Die Tipps werde ich im Laufe der Schilderung abgeben und in einer besonderen Kategorie später zusammenfassen.




Wie kam es zum Zwangsversteigerungsverfahren (Teil 1) 



Meine Frau und ich heirateten Anfang der  70er Jahre und wohnten nach der Heirat zur Miete. Wir beide hatten einen guten Beruf. Sie arbeitete als Zahntechnikerin und ich als Elektrotechniker im Außendienst. Zu dieser Zeit verdienten wir beide recht gut und konnten auch etwas in Form von Bausparverträgen ansparen.

Donnerstag, 30. Juni 2016

Kommentar zum Beschluss des Deutschen Bundestags vom 03.09.2013

Seit dem Beschluss zur Reform des Zwangsvollstreckungsgesetzes am Ende der letzten Legislaturperiode und die Überweisung der Petition an das Bundesministerium der Justiz sind nunmehr etwa 3 Jahre vergangen. Bis heute ist leider eine Reform des Zwangsvollstreckungsgesetzes nicht in Sicht obwohl es dringend geboten wäre dieses Gesetz an unsere Grundrechte, die in unserem Grundgesetz verankert sind und an das heutige moderne Zeitalter anzupassen.



Es ist wohl richtig, dass der Gläubiger ein Recht darauf hat, dass der Staat ihm zur Befriedigung seiner begründeten Forderung gegen den Schuldner verhilft.

In wie weit und mit welchen Mitteln der Staat dem Gläubiger hilft muss aber mit den Grundrechten des Menschen und den Grundgesetzen abgestimmt sein.
Wie der Petitionsausschuss selbst begründet nimmt der Staat bei der Durchführung von Zwangsversteigerungen im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners (Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG) vor.
Wie ich feststellen musste, wird die Art und Intensität des Einsatzes des staatlichen Zwanges weitgehend vom Belieben des Gläubigers abhängig gemacht und hierbei massiv gegen einige Grundgesetze verstoßen.

Das geltende Immobiliarvollstreckungsrecht trägt eben nicht in hinreichendem Umfang Rechnung, wenn.einem Schuldner sein eigengenutztes Objekt, das auch noch zur Alters- und Existenzsicherung dient zwangsweise und zum Schleuderpreis genommen wird.
Obwohl es den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gibt, wird trotzdem dem hilfslosen, depressiv kranken Menschen von den Gerichten und der Gläubigerseite oft die Hölle heiß gemacht. Ja man ist auch gewillt wenn es nötig ist über Leichen zu gehen um seine "angeblichen Rechte" durchzusetzen. Die Würde eines solchen Menschen wird dabei zutiefst verletzt.
Das Mittel einer Zwangsversteigerung eines Eigentums ist oft wegen der Gier der Gläubiger (Banken), die schnell und ohne Kompromisse agieren, weit überzogen und unrealistisch.
Eine „faire Verfahrensdurchführung“ ist alleine schon deshalb nicht gewährleistet, weil seitens der Zwangsversteigerungsgerichte einzig und alleine dem Vortrag des Gläubigers bezogen auf seine Forderungen geglaubt wird und der Schuldner nur mit teuren Gegenklagen sich vor einem Zivilgericht gegen zweifelhafte Unterschriftsvorlagen oder Wucher und dergleichen wehren kann und nicht schon bei dem Zwangsversteigerungsgericht selbst.

Deshalb bestehen ganz erhebliche Bedenken, ob das Zwangsversteigerungsrecht mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, da der Gläubiger gegenüber dem Schuldner in einer Weise bevorzugt wird, die nicht in jeder Richtung als gerechtfertigt angesehen werden kann.

Die allgemeine Schutzvorschrift des § 765a ZPO, sieht wohl die Möglichkeit der zeitweiligen Einstellung, aber auch der vollständig und auf Dauer wirkenden Untersagung der Zwangsvollstreckung vor, wenn sich diese für den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte darstellt. Allerdings wird diese Regelung hingehend auf eine vollständig und auf Dauer wirkende Untersagung der Zwangsvollstreckung nur in sehr seltenen Fällen angewandt, denn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte ist ein dehnbarer Begriff den man sehr gerne umgeht und für den Schuldner mit besonderen Auflagen wie z. B. mit therapeutischen und betreuerischen Maßnahmen versieht. Zu diesem Thema mehr in diesem Blog.



Wie unkompliziert vom Staat mit schnellen Gesetzen den Banken geholfen werden kann beweist die Banken- und Finanzkrise. Es wurden Unsummen von Milliarden vom Staat in Form eines "Rettungsschirms" für die Hilfe der Banken bereit gestellt, es wurden BAD BANKS geschaffen,  die EZB stand hilfreich zur Seite und vieles andere mehr.

Mittwoch, 22. Juni 2016

Beschluss des Deutschen Bundestags zur Petition

Folgendes wurde durch den Deutschen Bundestag zur Novellierung des Zwangsversteigerungsgesetzes beschlossen:



Pet 4-17-07-31052-036143                                                   Zwangsversteigerung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und beschlossen:

Die Petition 


  1. der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – als Material zu überweisen, 
  2. den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. 

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner jetzigen Form abzuschaffen oder komplett neu zu überarbeiten und damit unserem Grundgesetz anzupassen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch das Zwangsvollstreckungsrecht in seiner derzeitigen Fassung gegen die Grundrechte aus Artikel 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip verstoßen werde. Hinzukommend rügt er den unzureichenden Schutz des Schuldners durch die Vorschrift des § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) und gegen unberechtigte Forderungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 143 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 66 Diskussionsbeiträge ein. Der

Montag, 20. Juni 2016

Petition zur Novellierung des Zwangsversteigerungsgesetzes

Folgende öffentliche Petition habe ich am 24.02.2012 an den Bundestag Petitionsausschuss gerichtet:






Petition 24265 - Einreichedatum der Petition: 24.04.2012




Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner jetzigen Form abzuschaffen oder komplett neu zu überarbeiten und damit unserem Grundgesetz anzupassen.

Begründung 

Das Zwangsversteigerungsrecht steht konträr zu unseren Grundgesetzen und ist somit mit unseren Grundrechten nicht vereinbar. 
Als das Zwangsversteigerungsgesetz in der Reichsverfassung im Jahr 1871 erlassen wurde, kannte man noch keine Grundrechte, die ja erst am 23.05.1949 in unser Grundgesetz geschrieben wurden. 
Dazu führte der Bundesverfassungsrichter Dr. Böhmer schon im Jahr 1978 folgendes aus:
Zitat:
"Ob das Zwangsversteigerungsrecht in jeder Richtung mit dem Grundgesetz in Einklang steht, kann zumindest zweifelhaft sein. (.....) Freilich ist nicht zu verkennen, dass das Vollstreckungsrecht in seiner Grundstruktur einer Zeit entstammt, in der eine Bindung des Gesetzgebers an Grundrechte noch nicht bestand.(.....)
Nach meiner Überzeugung ist ein derartiges System im Blick auf die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht unbedenklich, weil es die Art und Intensität des Einsatzes staatlichen Zwanges weitgehend vom Belieben des Gläubigers abhängig macht. Das staatliche Zwangsmonopol untersteht in gewissem Umfang seiner Disposition.