Donnerstag, 15. September 2016

Der gerichtliche Weg zum ersten Zwangsversteigerungstermin



Im November 2007 wurde uns nun vom Gericht das Verkehrwertgutachten für die Immobilie meiner Frau zugesandt.

Zur Erinnerung, in den Jahren 2007 und 2008 begann damals die Bankenkrise.
Wir haben damals erleben können wie der Staat sich für die Banken, die ihr Vermögen regelrecht verzogt haben, verbürgte und Rettungspakete schnürte und das alles im Eiltempo.

Laut Wikipedia wurde in Deutschland deshalb im Oktober 2008 der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) gegründet, der staatliche Garantien (bei Liquiditätsengpässen), Eigenkapitalstärkungen oder Risikoübernahmen bis zur Höhe von Euro 470 Mrd. anbietet. Dazu gehört auch die Gründung von „Bad Banks“, also Zweckgesellschaften, in die hochriskante (sog. „toxische“) Kredite/Wertpapiere eingebracht werden. Durch Dekonsolidierung (also eine Bilanzpolitik, die eine Isolierung der „Bad Bank“ aus dem Konzernabschluss der bilanzverkürzenden Bank anstrebt) kann die Trennung vom hohen Risiko auch bilanztechnisch vollzogen werden, sodass eine „gesunde“ Bank übrigbleibt.

In dieser Zeit haben wir dieses alles beobachtet und waren recht erstaunt wie der Staat vor den Banken auf Knie fällt. Wie dieser gleiche Staat in Form der Justiz und diese gleichen Banken gegenüber einem Schuldner, dem einfachen Bürger, hartherzig auftreten, ist dagegen komplett ungerecht und nicht akzeptabel.
Der Staat sollte sich einmal überlegen ob er nicht die gleichen Regeln einem Schuldner, der in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist, einräumt wie er es bei den Banken getan hat, dann hätten wir manche Probleme weniger in diesem Staat.


Im Jahr 2008 wurde aus besonderen Gründen, die in unserer Stadt und im Amtsgerichtsbereich vorgefallen sind und aus gesundheitlichen Gründen des für uns zuständigen Rechtspflegers keine Zwangsversteigerung durchgeführt. Der besondere Grund war eine Explosion eines Hauses am 12. März 2008 (siehe http://www.morgenweb.de/region/sudhessen-morgen/burstadt/explosion-im-krieglachring-jahrt-sich-heute-1.146600 ) in unserer Stadt kurz bevor eine Zwangsräumung durchgeführt werden sollte.
Mir ist bis heute ein Rätsel, dass diesem Mann, der aus seinem selbst erbauten Haus zwangsgeräumt werden sollte, kein Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO vom Gericht gewährt wurde. Der Grund den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren war eigentlich eindeutig, denn der Bewohner hat bereits bei der Zwangsversteigerung im Jahr 2004 mit Selbstmord gedroht. Inwieweit ein Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragt wurde entzieht sich meiner Kenntnis. Eins steht aber fest, wenn dem Gericht eine Suizidandrohung bekannt ist, hat dieses dem Rechnung zu tragen und den Schuldner zu schützen ob beantragt oder nicht. Urteile vom Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof sagen ganz klar aus, dass in Fällen von Suizidgefahr des Schuldners oder eines seiner Angehörigen die Schutzbedürftigkeit des Schuldners höher zu bewerten ist als die Forderungen der Gläubiger, somit hätte dieser Mann mit dem Vollstreckungsschutz geschützt werden müssen. Es wäre deshalb dringend geboten, dass die Vollstreckungsgerichte, dann von sich aus tätig werden und einen Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO automatisiert über einen Rechtsanwalt beantragen, um den Schuldner, der oft überfordert und verzweifelt ist, in seinen Belangen zu unterstützen. Dann würden solche Ereignisse wie explodierende Häuser oder Suizide aus Verzweiflung zumindest stark gemindert, da dem Schuldner zur Seite gestanden werden würde, was heute einfach nicht der Fall ist.

Durch die damaligen Geschehnisse bin ich jetzt wohl etwas abgeschweift, aber nun zurück zu unserem Verfahren.
Nach mehreren Anträgen auf einstweilige Einstellung des Verfahrens, die leider alle vom Gericht abgelehnt wurden und Stellungnahmen gegen die Schreiben der Rechtsanwälte der Gegenpartei von meiner Frau beim Gericht,  wurde letztendlich Anfang Februar 2009 der erste Zwangsversteigerungstermin im Juni 2009 vom Vollstreckungsgericht festgesetzt und uns bekannt gegeben.

Wichtig:

Nach § 37 ZVG muss die Terminsbestimmung folgendes enthalten:
  1. die Bezeichnung des Grundstücks;
  2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
  3. die Angabe, dass die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
  4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden.
  5. die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen.
  6. Nach § 39 ZVG muss die Terminsbestimmung öffentlich bekanntgemacht werden.
  7. Die Terminsbestimmung soll nach § 40 ZVG an die Gerichtstafel angeheftet werden.
  8. Die Terminsbestimmung ist nach § 41 ZVG den Beteiligten zuzustellen.

Besonders Wichtig:
Nach § 43 ZVG ist der Versteigerungstermin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die
Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, dass die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

Demnach muss 6 Wochen vor der Versteigerung der Termin veröffentlicht werden entweder in Zeitungen, Internet oder Aushang.

TIPP
Wenn eines dieser Punkte nicht erfüllt ist, dann ist das ein Beschwerdegrund, der zumindest eine Aufschiebung des Termins bewirkt.

Nach Bekanntgabe des Zwangsversteigerungstermins unseres Hauses hat meine Frau mir als Ehemann die Vollmacht übertragen, damit ich sie vor dem Vollstreckungsgericht vertreten konnte. Einen Rechtsanwalt konnten wir uns wegen unserer schwierigen Finanzlage einfach nicht leisten.
Vor dem Amtsgericht und somit vor dem Vollstreckungsgericht gilt kein Anwaltszwang.

Die Vollmacht sollte sich auf das ganze Zwangsversteigerungsverfahren beziehen und nicht nur z.B. auf den Antrag auf Vollstreckungsschutz, denn eine nicht ausreichende Vollmacht wird sofort von den gegnerischen Anwälten bemängelt und man versucht dadurch wegen mangelnder Vollmacht, dass die auferlegten Beschwerdefristen nicht eingehalten werden können.

Auch die gegnerischen Anwälte müssen von dem Gläubiger bevollmächtigt sein und dem Schuldner bekannt gemacht werden, denn ohne Bevollmächtigung kann kein Verfahren vor Gericht durchgeführt werden.

Die Vollmacht sollte idealerweise folgenden Wortlaut auf einen Briefkopf des Schuldners haben:

„Adresse des Vollstreckungsgerichts                    Datum

VOLLMACHT

Hiermit bevollmächtige ich

Herr / Frau „Name des zu Bevollmächtigten“ incl. vollständige Adresse (Anmerkung: z. B. des Ehepartners des Schuldners)

mich

Herr / Frau „Name des Schuldners/der Schuldnerin“ incl. vollständige Adresse

im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Gericht zu vertreten.

Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf alle Neben- und Folgeverfahren aller Art.
( Anmerkung: z.B. in einem Zwangsverwaltungs-, oder Betreuungsverfahren)



Unterschrift des Schuldners / der Schuldnerin“



Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe des Zwangsversteigerungstermins wurden wir mit vielen Briefen von „sogenannten Finanzexperten und Helfern für Zwangsvesteigerungsverfahren“ überhäuft. Wie sich oft herausstellte waren es meist Leute (Sogenannte Scharlatane) die aus der Not des Schuldners noch Geld heraus schlagen wollten. Solche Einlassungen sind mit äußerster Sorgfalt zu prüfen. Schon alleine für eine Beratung von eins bis drei Stunden werden oft bis zu 500,- Euro verlangt oder es werden Versprechungen gemacht die sehr vage sind. Es gibt auch Angebote, die nur bei Erfolg der Aufhebung bzw. einstweiligen Einstellung des Verfahrens prozentual vergütet werden sollen, auch diese sind mit Vorsicht zu genießen.
Auch wir waren vor lauter Verzweiflung bei so einem Zwangsversteigerungsexperten zu einer Beratung. Diese zweistündige Beratung kostete uns rund 350,- Euro. Das Gespräch war hauptsächlich darauf ausgerichtet, dass dieser Experte für uns die Zügel vor Gericht in die Hand nimmt, mit den Banken verhandelt und gegebenenfalls das Objekt für uns ersteigert und wir das Wohnrecht mit Abzahlungen behalten könnten. Natürlich würde der Betrag für die Erstberatung dann abgezogen, die Zinsen und das Angebot waren aber für uns trotzdem nicht akzeptabel..
Da meine Frau suizidgefährdet ist, sind wir bei dem Gespräch auf den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gekommen. Dieses hat mich ermuntert alleine und ohne anwaltlichen Beistand vor Gericht zu kämpfen.
In diesem Sinne hat das Gespräch in mir etwas Positives ausgelöst und die bezahlte Gebühr war nicht ganz umsonst zum Fenster hinaus geschmissen worden.

Doch wie geht man dann vor Gericht vor, ich selbst hatte ja noch keine Ahnung wie man juristisch Auftritt.
Im Internet machte ich mich erst einmal schlau und habe mir die Gesetze und Urteile etwas genauer angesehen. Das Juristendeutsch ist nicht ganz einfach zu verstehen, da muss man die relevanten Urteile und Paragraphen erst einmal, zwei, drei, viermal durchlesen und oft auch mit anderen Urteilen vergleichen um sich überhaupt einmal ein Bild machen zu können. Da kommt schon einmal die Frage auf, habe ich überhaupt eine Chance oder muss ich kapitulieren. Von den Justizangestellten oder vom Rechtspfleger des Verfahrens, die ich auch angerufen hatte, bekommt man keinerlei Auskunft. Ich habe diese nämlich konkret auf den Vollstreckungsschutz angesprochen, da meine Frau depressiv krank ist.
Wenn man mit solchen Leuten spricht und wenn man sieht wie arrogant, diese gegen den Laien auftreten, da kommt in einem schon ein Groll auf. Da ist es nicht verwunderlich wenn ein Betroffener durchdreht, was ich in einem Nachbarschaftszimmer gehört habe, war schon ein verzweifeltes Schreien von einem Ehepaar mit der Justizangestellten oder dem Rechtspfleger.

Nach vielen Fragen wurde mir einTipp unter vorgehaltener Hand gegeben, dass ich doch von meiner Frau ein ärztliches Attest bringen sollte und ich einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen sollte.
In der Zwischenzeit war der Zwangsversteigerungstermin sehr nahe herangerückt.
Etwa einen Monat vor dem Zwangsversteigerungstermin stellte ich erstmals einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO und legte als Beweis eine ärztliches Attest des Hausarztes bei.
In dem ärztlichen Attest des Hausarztes stand unter anderem, „dass die Patientin schon einmal ein Suizidversuch unternommen hatte und dass die jetzt geplante Zwangsversteigerung des Grundstücks aus medizinischer Sicht sehr problematisch ist, da diese extreme Situation und die damit verbundene psychische Belastung zu einer psychischen Dekompensation der Patientin führen kann“.

Zum Thema Vollstreckungsschutz nach § 756a ZPO schreibe ich später noch ausführlich.
Wichtig ist, dieses möchte ich ausdrücklich jetzt schon erwähnen, folgendes.

TIPP: Wichtig und unbedingt zu beachten

Wenn ein Vollstreckungsschutz wegen einer Suizidgefahr des Schuldners oder eines Angehörigen beantragt wird, ist es unbedingt notwendig, dass der Gefährdete rechtzeitig dafür Sorge trägt, wenn noch nicht geschehen, dass eine Vorsorgevollmacht mit einem vertrauenswürdigen Angehörigen oder Ehepartner in seinen  Akten ist.
Der Grund warum dieses notwendig ist und über Details was in der Vorsorgevollmacht stehen muss werde ich ebenfalls später in diesem Blog beschreiben.



Die Anwälte der Gegenseite sahen das ärztliche Attest allerdings nicht als Beweis der depressiven Krankheit an und beantragten meinen Antrag auf Vollstreckungsschutz zurück zu weisen. Der Grund so die Anwälte ist, dass keinerlei Nachweis erbracht worden wäre, dass die Suizidgefahr bei meiner Frau tatsächlich besteht.
Normalerweise hätte nun vom Gericht uns ein Beschluss zugestellt werden müssen, ob der Antrag auf Vollstreckungsschutz nun abgelehnt oder ob er mit einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens stattgegeben wird. Stattdessen bekam ich kurz vor dem Zwangsversteigerungstermin nur ein Schreiben
von dem Gericht, darin hieß es:
„Aufgrund ihres Schreibens in Verbindung mit dem vorgelegten Attest des Hausarztes, das keine konkrete Aussage zu dem derzeitigen Krankheitsbild enthält, ist beabsichtigt, eine Entscheidung über ihren Einstellungsantrag gegebenenfalls nach dem Versteigerungstermin am ... zu verkünden um ihnen die Gelegenheit zu geben ein fachärztliches Gutachten über den aktuellen Stand ihrer Erkrankung und deren Behandlungsaussichten noch vorzulegen.“
Die Rechtspflegerin hatte damals einen gravierenden Fehler begangen, denn sie hätte noch vor dem Zwangsversteigerungstermin einen Beschluss fassen müssen, denn mir wurde somit eine Beschwerdemöglichkeit beim Landgericht genommen und der  Termin hätte zumindest bis zur Entscheidung des Landgerichts ausgesetzt werden müssen. Dies ist aber nur eins der taktischen Spielchen die ein Rechtspfleger mit einem Laien veranstalten kann, denn der Laie hat ja keine Ahnung..

Damals hatte ich noch nicht soviel gewusst wie heute, denn ich hätte auf jeden Fall diesen Termin durch einen Befangenheitsantrag oder Anhörungsrüge verhindern können und auf den Beschluss vor dem Termin pochen müssen.

Trotz der Suizidgefahr und Depressionen meiner Frau und trotz der Antragsstellung auf Vollstreckungsschutz wurde der Zwangsversteigerungstermin ohne Rücksicht auf Verluste durchgeführt. Man sieht hier eindeutig, dass das Amtsgericht und die Rechtspfleger nach den Vorfall im Jahr 2008 im Amtsgerichtbereich, welches ich oben beschrieb, nichts dazu gelernt haben und man einfach stur so weitermacht als sei nichts gewesen. Ob ein Menschenleben auf dem Spiel steht, wird völlig ignoriert.
Ich habe selbst erlebt wie kurz vor dem Zwangsversteigerungstermin, es meiner Frau von Tag zu Tag immer schlechter ging und die Depressionen immer mehr zu nahmen. Da kochte in mir schon eine Wut auf über die Vorgehensweise der Justiz und man ist denen so hilfslos ausgeliefert. Diese Leute haben ja Macht über andere. Am meisten bekommen die Justizangestellten per Telefon den Frust der Betroffenen ab, die ihrer Existenz zwangsweise beraubt werden sollen. Den Rechtspfleger bekommt man in diesem Zeitraum nicht ans Telefon um ein vernünftiges Gespräch zu führen.

Eines will ich auch nicht vergessen zu erwähnen. Seit der öffentlichen Bekanntgabe des Zwangsversteigerungstermins unseres Hauses, schlichen immer wieder manche Leute um unser Haus, um es sich von außen zu betrachten. Sie machten Fotos von der Straße aus, gingen in den Garten und manche waren so dreist und klingelten und wünschten sich das Haus einmal von innen ansehen zu dürfen, was ich allerdings vehement abwies. Einige waren einfache Leute, einige fuhren mit protzigen Autos vor, um zu zeigen, dass sie Geld haben, einige waren, dass hat man gesehen vergrämte, zwielichtige Gestalten und manche davon musste ich sogar vom Grundstück verweisen und musste sogar mit einer Klage wegen Hausfriedensbruch drohen. Beim ersten Zwangsversteigerungstermin war es noch moderat, da die Immobilie nicht unter 70% des Preises vom Verkehrswertgutachten versteigert werden darf. Bei den beiden anderen Zwangsversteigerungsterminen wo die Immobilie schon mit 50% bzw. unter 50% des echten Wertes versteigert werden darf, da sichtete man hauptsächlich protzige Autos, hauptsächlich von Schnäppchenjägern und Immobilienhaien, die sich durch bieten in Zwangsversteigerungen auf Kosten des Schuldners eine goldne Nase verdienen und bereichern wollen.

In den Tagen vor dem Zwangsversteigerungstermin habe ich viel mit meiner Frau gesprochen um ihre Depressionen einzudämmen. Ich habe meiner Frau und mir immer wieder Mut zugesprochen um durchhalten zu können. Jeden Tag sagte ich zu mir, lass dich vom Gericht und den Anwälten der Gegenseite nicht provozieren, bleib ruhig und sachlich aber auch bestimmt, Gott wird dir helfen, du wirst es schaffen und halte durch. Zu meiner Frau sagte ich dann, dass ich bei dem Zwangsversteigerungstermin sie vertrete und dabei sein werde, was ich auch dann tat.

Im nächsten Post beschreibe ich den Ablauf im ersten Zwangsversteigerungstermin.

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