Freitag, 23. September 2016

Sachlicher Ablauf eines Zwangsversteigerungstermins



Nachdem nun das Verkehrswertgutachten beim Vollstreckungsgericht auf dem Tisch lag und der Zwangsversteigerungstermin 6 Wochen öffentlich ausgeschrieben war, wurde die Zwangsversteigerung von dem Haus meiner Frau an einem Do. im Juni 2009 um 10.00 Uhr durchgeführt. Ich beschreibe hier den Ablauf des Termins zunächst erst einmal sachlich und im nächsten post beschreibe ich diesen Termin aus Sicht des Schuldners und in welcher inneren Anspannung solch ein Termin für den Schuldner oder dessen Vertreter abläuft, schließlich geht es ja meist um die Vernichtung der Lebensgrundlage und Existenz des Schuldners.

Der Termin ist grundsätzlich für alle Interessierten öffentlich und wird durch einen Rechtspfleger durchgeführt.

Der grobe Ablauf des Zwangsversteigerungstermins ist folgendermaßen:

1.) Aufruf zur Sache

Als erstes wird bekanntgegeben, um welches Grundstück es sich handelt. Danach wird die Teilnahme  des Schuldners bzw. des Schuldnervertreters und die teilnehmenden Gläubiger bzw. Gläubigervertreter (Rechtsanwälte) bekannt gegeben. Die Vertreter beider Parteien müssen bevollmächtigt sein.
Das Gericht macht die Eintragung im Grundbuch bekannt und weist darauf hin, dass folgende Unterlagen während der Bietzeit eingesehen werden können.
a) Gutachten des Sachverständigen
b) Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
c) Flurkarte

2.) Versteigerungsbedingungen (geringstes Gebot)

Es wird vom Gericht der beschlossene Verkehrswert der Immobilie im Termin mitgeteilt und somit die Wertgrenzen für das Mindestgebot 5/10-Grenze oder 7/10-Grenze ableitend vom Verkehrswert bekannt gegeben. Beispiel: Verkehrswert 300.000,- Euro somit 7/10 Wert = 210.000,- Euro oder 5/10 Wert = 150.000,- Euro.
Ebenso wird vom Gericht die Betreiber (Gläubiger) der Zwangsversteigerung und deren Ansprüche bekannt gegeben und ebenso auf die Grundsteuern für die Stadt hingewiesen, die Ersteher zahlen muss.

Donnerstag, 15. September 2016

Der gerichtliche Weg zum ersten Zwangsversteigerungstermin



Im November 2007 wurde uns nun vom Gericht das Verkehrwertgutachten für die Immobilie meiner Frau zugesandt.

Zur Erinnerung, in den Jahren 2007 und 2008 begann damals die Bankenkrise.
Wir haben damals erleben können wie der Staat sich für die Banken, die ihr Vermögen regelrecht verzogt haben, verbürgte und Rettungspakete schnürte und das alles im Eiltempo.

Laut Wikipedia wurde in Deutschland deshalb im Oktober 2008 der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) gegründet, der staatliche Garantien (bei Liquiditätsengpässen), Eigenkapitalstärkungen oder Risikoübernahmen bis zur Höhe von Euro 470 Mrd. anbietet. Dazu gehört auch die Gründung von „Bad Banks“, also Zweckgesellschaften, in die hochriskante (sog. „toxische“) Kredite/Wertpapiere eingebracht werden. Durch Dekonsolidierung (also eine Bilanzpolitik, die eine Isolierung der „Bad Bank“ aus dem Konzernabschluss der bilanzverkürzenden Bank anstrebt) kann die Trennung vom hohen Risiko auch bilanztechnisch vollzogen werden, sodass eine „gesunde“ Bank übrigbleibt.

In dieser Zeit haben wir dieses alles beobachtet und waren recht erstaunt wie der Staat vor den Banken auf Knie fällt. Wie dieser gleiche Staat in Form der Justiz und diese gleichen Banken gegenüber einem Schuldner, dem einfachen Bürger, hartherzig auftreten, ist dagegen komplett ungerecht und nicht akzeptabel.

Dienstag, 6. September 2016

Das Verkehrswertgutachten


Wie am Ende des letzten Posts geschrieben, hat die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts zur Wertermittlung der Immobilie, nach Ablauf der letzten Widerspruchsfrist nach § 30a ZVG, einen gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hatte den Auftrag bekommen ein Verkehrswertgutachten der zu versteigernden Immobilie zu erstellen.
Vom Vollstreckungsgericht wird der Eigentümer des Grundstücks sowie die Gläubiger benachrichtigt, wer der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige ist.
Dem Eigentümer wird innerhalb einer 14 tägigen Frist Gelegenheit gegeben, dem Gericht mitzuteilen ob man mit der Wahl des Gutachters einverstanden ist oder nicht.

Dieser gerichtlich bestellte Sachverständige wird nun mit dem Eigentümer versuchen einen Termin zur Besichtigung des Objekts zu vereinbaren.
Der Gutachter schlägt dann einen Termin zur Besichtigung vor und benachrichtigt ebenso die Gläubiger über diesen Termin. Er ist verpflichtet alle Parteien einzuladen und auch ihnen die Gelegenheit zu geben, am